Basisinformationen zum Bürgerentlastungsgesetz

Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen

Bisher können Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen ab 2010 deutlich verbessert. Die wichtigsten Fragen rund um das neue Gesetz und wie Sie zu Ihrem Steuervorteil kommen haben wir hier für Sie zusammen getragen.

1. Hintergründe

Warum können ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in höherem Umfang steuerlich abgesetzt werden?
Mit dem zum 01.01.2010 in Kraft tretenden Bürgerentlastungsgesetz erfüllt die Bundesregierung eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts.


2. Begünstigter Personenkreis

Welche Personen werden berücksichtigt?
Es können Beiträge für die Versicherungsnehmer selbst, deren Ehepartner bzw. Lebenspartner (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) und kindergeldberechtigten Kinder abgesetzt werden.
Auch Beiträge von unterhaltsberechtigten Personen (z.B. im Fall einer Scheidung) können berücksichtigt werden.


3. Begünstigter Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung
Welcher Versicherungsschutz wird steuerlich begünstigt?
Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung können ab dem 01.01.2010 in höherem Umfang als bisher steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu zählen die Beiträge zur Krankenvollversicherung bis zur Höhe der Aufwendungen eines Basiskrankenschutzes sowie die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang.

Was zählt zum Basiskrankenschutz?
Der Basiskrankenschutz orientiert sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Tarife der privaten Krankenversicherung häufig Leistungen enthalten, die über den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, werden die Beitragsanteile für die Mehrleistungen herausgerechnet.

Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?
Die Aufteilung der PKV-Beiträge in steuerlich begünstigte Basisleistungen und nicht begünstigte Mehrleistungen erfolgt pro Tarif anhand für die gesamte PKV festgelegter Rechenwerte. Das Verfahren ist in der so genannten „Krankenversicherungsbeitragsanteilsermittlungsverordnung“ (KVBEVO) geregelt.

Welche Beiträge bzw. Beitragsanteile werden nicht berücksichtigt?
Beispiele für komplett nicht zu berücksichtigende Beitragsanteile sind Heilpraktikerleistungen oder Wahlleistungen (z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im 2-Bettzimmer) im Krankenhaus.

Auch können Beiträge, die zur Finanzierung der Einkommenssicherung dienen (Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Krankentagegeld in der privaten Krankenversicherung), nicht berücksichtigt werden.

Wie wird der gesetzliche Beitragszuschlag berücksichtigt?
Der gesetzliche Beitragszuschlag fließt in die steuerliche Begünstigung mit ein, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
Wie wird ein Risikozuschlag berücksichtigt?
Auch ein Risikozuschlag wird berücksichtigt, soweit er nicht auf die Mehrleistungen entfällt.
Wie wird ein so genannter Beitragsentlastungstarif berücksichtigt?
Auch die Beiträge für einen so genannten Beitragsentlastungstarif werden berücksichtigt, soweit sie nicht auf die Mehrleistungen entfallen.

Wie wirkt sich eine Beitragsrückerstattung aus?
Ausgezahlte Beitragsrückerstattungen werden anteilsmäßig im Auszahlungsjahr von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abgezogen. Das gilt für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.

Welche Rolle spielt eine Selbstbeteiligung für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen?
Eine Selbstbeteiligung führt zu einem niedrigeren Beitrag. Damit reduziert sich auch der mögliche Steuervorteil.

Die Krankheitskosten sind soweit selbst zu tragen, bis der gegebenenfalls vertraglich vereinbarte Selbstbehalt voll ausgeschöpft ist. Solche selbst getragenen Kosten können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der so genannten außergewöhnlichen Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Wie wird der Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt?
Der Zuschuss zum Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeitrag ist eine steuerfreie Leistung des Arbeitsgebers. Daher muss er in voller Höhe von den berücksichtigungsfähigen Beiträgen abgezogen werden. Das gilt auch für die Zuschussbestandteile, die auf Mehrleistungen entfallen (z. B. Krankentagegeldversicherung).

Können auch Beiträge zur Pflegepflichtversicherung geltend gemacht werden?
Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung werden in voller Höhe berücksichtigt.


4. Begünstigter Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung

Welcher Versicherungsschutz wird steuerlich begünstigt?
Auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können ab dem 01.01.2010 in höherem Umfang als bisher steuerlich abgesetzt werden. Hierzu zählen die Beiträge zur Krankenversicherung ohne den Beitragsanteil für das Krankengeld sowie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung in vollem Umfang.

Wie wird der abzugsfähige Beitragsanteil ermittelt?
Für die steuerliche Abzugsfähigkeit wird der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % für die Leistung Krankengeld reduziert.

Entsprechend ist ein GKV-Beitrag nach dem ermäßigten Beitragssatz (Versicherungsschutz ohne Krankengeld) zu 100 % abzugsfähig.


5. Steuervorteile: Höhe und praktische Umsetzung

Wie hoch sind die neuen abzugsfähigen Höchstbeträge?
Im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Höchstbeträge können Beiträge für weitere Vorsorgeaufwendungen, die in Frage 4 des Mantelbogens der Steuererklärung aufgeführt sind (u. a. zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, Kranken- und Pflegezusatzversicherung oder auch Risikolebensversicherung), abgesetzt werden, sofern die Höchstbeträge nicht bereits durch die Beiträge für die Kranken- und Pflegepflichtversicherung erreicht werden.

Abzugsfähige Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen

Jahr Arbeitnehmer alleinstehend Arbeitnehmer verheiratet Selbstständiger alleinstehend Selbstständiger verheiratet
2009 1.500 Euro 3.000 Euro 2.400 Euro 4.800 Euro
ab 2010* 1.900 Euro 3.800 Euro 2.800 Euro 5.600 Euro

* zum 1.1.2010 erfolgt eine Anhebung der Höchstbeträge um jeweils 400 EUR bzw. 800 EUR

Liegen also die steuerlich anzuerkennenden Kranken- und Pflegepflichtbeiträge unter den oben aufgeführten Grenzen, sind die Aufwendungen für diese „weiteren oder sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ bis zu diesen Grenzen abzugsfähig.

Neben den zuvor genannten Beträgen zu „weiteren oder sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ sind Aufwendungen für die Altersvorsorge auch künftig (zusätzlich) absetzbar:
- Ledige: 14.000,00 EUR (2010)
- Verheiratete: 28.000,00 EUR (2010)

Wie und wann kommt man in den Genuss des Steuervorteils?
Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Berechnung der Steuervorteile im Wege eines Datenaustauschs zwischen den Finanzbehörden und den gesetzlichen bzw. privaten Krankenversicherern erfolgt.

Arbeitnehmer/Beamte
Versicherte mit Vertragsbeginn vor 2010
Jede bereits versicherte Person erhält zum Jahresende 2009/Jahresanfang 2010 eine Bescheinigung über die abzugsfähigen Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung aufgrund des aktuellen Vertragsstandes.

Diese Bescheinigung sollte zeitnah dem Arbeitgeber/Dienstherrn vorgelegt werden, damit der Arbeitgeber/Dienstherr die abzugsfähigen Beiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1. Januar 2010 berücksichtigen kann. Bei späterer Vorlage erfolgt eine Rückverrechnung.

Gleichzeitig werden die Versicherten in den Anschreiben auch darauf hingewiesen, dass die Versicherer ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und anschließend unter Angabe dieser Nummer die steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge der Deutschen Rentenversicherung Bund melden werden. Von dort werden sie an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet, von wo die Arbeitgeber die Beträge abrufen können.

Eine schriftliche Einwilligung der Versicherten zur Abfrage der Steuer-ID ist nicht erforderlich. Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Anschreibens kein Widerspruch, gilt die Zustimmung seitens der Versicherten als erteilt.

Ab 2011 erfolgt für die Jahre ab 2010 die elektronische Übermittlung der Beiträge durch die Versicherungsunternehmen an die Finanzbehörde. Die Versicherten erhalten eine Druckkopie des elektronisch gemeldeten Belegs. Ab diesem Termin erfolgt die elektronische Meldung nur vergangenheitsbezogen.

Widersprechen die Versicherten ausdrücklich, darf seitens des Versicherers keine Datenübermittlung erfolgen. Ohne Einwilligung in die Datenübermittlung wird den Versicherten im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2011 dann nur ein Pauschalbetrag angerechnet, welcher von der Lohnsteuerklasse abhängig ist. Auch eine spätere Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid ist dann nicht möglich.

Versicherte mit Antragstellung ab 2010

Bereits mit der Antragstellung wird die Einwilligung zur Abfrage der Steuer-ID für alle versicherten Personen eingeholt. Die Daten können dann– wie im vorigen Abschnitt beschrieben – an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Selbstständige
Können bereits bei Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt werden?

Die Neuregelung wird auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung von Selbstständigen oder Freiberuflern berücksichtigt. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grundsätzlich die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbeträgen angesetzt. Da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlung für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine genauen Angaben zur Höhe der Beiträge zum „Basis“krankenschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, wird es hier zunächst folgende Übergangsregelung geben:
Es werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20% gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4% vermindert angesetzt.

In der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 werden dann die genauen Werte berücksichtigt.


6. Sonderthemen

Hat durch die Neuregelung jeder Versicherte einen Vorteil?
Ab 01.01.2010 können grundsätzlich alle Steuerpflichtigen ihre Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge in oben beschriebenem Umfang absetzen. Somit profitieren alle Steuerpflichtigen, deren Krankenversicherungsbeiträge die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (siehe Tabelle oben) übersteigen, von der Neuregelung.

Liegen die Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung unterhalb dieser Höchstbeträge, können wie bisher weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis (insgesamt mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung) zu den Höchstbeträgen angesetzt werden.

Hierzu zählen, neben den oben Beiträgen zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen, zu privaten Zusatz- und Ergänzungstarifen (z. B. Optionstarife, stationäre Zusatztarife, Pflegezusatzversicherungen etc.) gegebenenfalls auch die Beitragsanteile für Leistungen der Krankheitskosten-Vollversicherung, die über den Schutz einer gesetzlichen Krankenversicherung (Basisabsicherung) hinausgehen.

In Einzelfällen kann es durch die sog. Günstigerprüfung (sh. unten) dazu kommen, dass das bis 2004 gültige Steuerrecht angewandt wird. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige durch das Bürgerentlastungsgesetz keinen Vorteil.

Wird eine Günstigerprüfung durchgeführt?
Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerermittlung, ob der Steuerpflichtige nach dem bis 2004 gültigen Steuerrecht besser gestellt wäre (sog. Günstigerprüfung). Dann wird dieses Recht angewandt. Dadurch wird sichergestellt, dass Steuerpflichtige, denen das frühere Recht größere Vorteile gebracht hätte, durch das neue Recht nicht benachteiligt werden. Diese Günstigerprüfung wird bis zum Jahre 2019 durchgeführt.

In einem solchen Fall kommt es dann zu keiner Entlastung durch das Bürgerentlastungsgesetz.

zurueck

Weiterführende Informationen

Fragen? Rufen Sie uns an:
01803-123455 (9 ct/Min. abweichende Kosten aus Mobilfunknetzen möglich)

Seitennavigation

Startseite > Bürgerentlastungsgesetz FAQs

Bereichsnavigation

Hauptnavigation

Allgemeine Links

Weitere interessante Links